S T A T U T E N
für den Verein
« AKUTVERSORGUNG REGION SEE
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Soins aigus région lac »

Art. 1
Name und Sitz Unter dem Namen « Akutversorgung Region See
» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Meyriez-Murten.

Art. 2
Zweck Der Verein bezweckt
 | die Akutversorgung für die Region See mit Hilfe einer
sachlich geführten Diskussion in der Öffentlichkeit zu erhalten |
 | die Öffentlichkeit via Medien und andere geeignete
Kanäle über die Folgen von politischen Massnahmen im Spitalbereich
aufzuklären |
 | die Initiierung, Koordination und Überwachung der oben
genannten Aktivitäten |
Seine Zwecke erreicht der Verein durch:
 | Öffentlichkeitsarbeit / Information |
 | Kontakt mit den Medien |
 | Sensibilisierung diverser politischer und wirtschaftlicher
Organisationen |
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 3
Mittel Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein
über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller
Art entgegennehmen.

Art. 4
Mitgliedschaft Es besteht die Möglichkeit einer Aktiv-,
Passiv-, Körper- oder Gönnermitgliedschaft.
Aktivmitglied kann werden, wer sich aktiv an der Umsetzung
des Vereinszwecks beteiligt.
Die Aufnahme als Aktivmitglied folgt durch die
Vereinsversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Passiv-, Körper- und Gönnermitglieder können natürliche
oder juristische Personen sein, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren
und die Arbeit des Vereins durch ihren Mitgliederbeitrag unterstützen
wollen.
Die Mitgliederbeiträge betragen pro Jahr:
 | Für Aktivmitglieder: CHF 30.- |
 | Für Passivmitglieder: CHF 20.- |
 | Für Körper- und Gönnermitglieder mindestens CHF 100.-
|
Der Eintritt erfolgt mit der Einzahlung des
Mitgliederbeitrages.

Art. 5
Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit
möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten gerichtet werden.
Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 6
Erlöschen der Mitgliedschaft Mitglieder können
ausgeschlossen werden, wenn sie dem Vereinszweck zuwiderhandeln, das Ansehen
des Vereins schädigen, die Statuten und Vereinsbeschlüsse wiederholt
missachten.
Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes, durch
die Mitgliederversammlung und wird mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden
beschlossen. Vom gefassten Beschluss ist das Mitglied schriftlich zu
verständigen.

Art. 7
Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
 | Die Mitgliederversammlung |
 | Der Vorstand |
 | Die Rechnungsrevisoren |

Art. 8
Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist
die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die
Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der
Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich den Vorstand und
die Rechnungsrevisoren.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Abnahme der
Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine
Stimme: Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder
werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein
Stimmrecht.
Die einfache Mehrheit des Vorstandes oder eine 2/3
Mehrheit der Aktivmitglieder können eine ausserordentliche
Vereinsversammlung verlangen.

Art. 9
Vorstand Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern,
mindestens aber dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.
 | Der Vorstand konstituiert sich selbst. Wiederwahl in
alle Ämter ist möglich. |
 | Der Vorstand befasst sich mit den Zielsetzungen und
Projekten des Vereins. |
 | Der Vorstand beschliesst über die zu finanzierenden
Aktivitäten des Vereins. |
 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
|
 | Alle Mitglieder des Vorstandes können den Verein nach
aussen vertreten. |
 | Der Präsident leitet die Sitzungen und beruft den
Vorstand ein. |
 | Der Kassier führt die Vereinsrechnung und erstellt die
Jahresrechnung. Er führt eine rechtsverbindliche Unterschrift für die
Verwaltung der Konten.
|

Art. 10
Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei
Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens
einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Art. 11
Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die
Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.

Art. 12
Haftung Für die Schulden des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.

Art. 13
Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können
abgeändert werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag
zustimmen.

Art. 14
Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾
der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an die Stiftung des Spitals des Seebezirks.

Art. 15
Inkrafttreten Diese Statuten sind an der
Gründungsversammlung vom 23. Februar 2003 angenommen worden; sie sind mit
diesem Datum in Kraft getreten.

Sonntag, 23.02.2003
| Der Präsident::
Werner Zürcher |
Der Aktuar:
Stefan J. Buob |
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