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Kundgebung vom 8.3.2008

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10.03.2008

 

S T A T U T E N

für den Verein

« AKUTVERSORGUNG REGION SEE
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Art. 1

Name und Sitz Unter dem Namen « Akutversorgung Region See » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Meyriez-Murten.

Art. 2

Zweck Der Verein bezweckt

bulletdie Akutversorgung für die Region See mit Hilfe einer sachlich geführten Diskussion in der Öffentlichkeit zu erhalten
bulletdie Öffentlichkeit via Medien und andere geeignete Kanäle über die Folgen von politischen Massnahmen im Spitalbereich aufzuklären
bulletdie Initiierung, Koordination und Überwachung der oben genannten Aktivitäten

Seine Zwecke erreicht der Verein durch:

bulletÖffentlichkeitsarbeit / Information
bulletKontakt mit den Medien
bulletSensibilisierung diverser politischer und wirtschaftlicher Organisationen

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 3

Mittel Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Art. 4

Mitgliedschaft Es besteht die Möglichkeit einer Aktiv-, Passiv-, Körper- oder Gönnermitgliedschaft.

Aktivmitglied kann werden, wer sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks beteiligt.

Die Aufnahme als Aktivmitglied folgt durch die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Passiv-, Körper- und Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und die Arbeit des Vereins durch ihren Mitgliederbeitrag unterstützen wollen.

Die Mitgliederbeiträge betragen pro Jahr:

bulletFür Aktivmitglieder: CHF 30.-
bulletFür Passivmitglieder: CHF 20.-
bulletFür Körper- und Gönnermitglieder mindestens CHF 100.-

Der Eintritt erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5

Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Präsidenten gerichtet werden. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 6

Erlöschen der Mitgliedschaft Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dem Vereinszweck zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen, die Statuten und Vereinsbeschlüsse wiederholt missachten.

Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes, durch die Mitgliederversammlung und wird mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen. Vom gefassten Beschluss ist das Mitglied schriftlich zu verständigen.

Art. 7

Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

bulletDie Mitgliederversammlung
bulletDer Vorstand
bulletDie Rechnungsrevisoren

Art. 8

Mitgliederversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich den Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme: Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Die einfache Mehrheit des Vorstandes oder eine 2/3 Mehrheit der Aktivmitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen.

Art. 9

Vorstand Der Vorstand besteht aus maximal 11 Mitgliedern, mindestens aber dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier.

bulletDer Vorstand konstituiert sich selbst. Wiederwahl in alle Ämter ist möglich.
bulletDer Vorstand befasst sich mit den Zielsetzungen und Projekten des Vereins.
bulletDer Vorstand beschliesst über die zu finanzierenden Aktivitäten des Vereins.
bulletDer Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
bulletAlle Mitglieder des Vorstandes können den Verein nach aussen vertreten.
bulletDer Präsident leitet die Sitzungen und beruft den Vorstand ein.
bulletDer Kassier führt die Vereinsrechnung und erstellt die Jahresrechnung. Er führt eine rechtsverbindliche Unterschrift für die Verwaltung der Konten.

Art. 10

Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Art. 11

Unterschrift Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes.

Art. 12

Haftung Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13

Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 14

Auflösung des Vereins Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung des Spitals des Seebezirks.

Art. 15

Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 23. Februar 2003 angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Sonntag, 23.02.2003

Der Präsident::

Werner Zürcher

Der Aktuar:

Stefan J. Buob

 

Akutversorgung
Region See

3280 MEYRIEZ

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